in Bezug auf Österreich auf die nachfolgenden Sozialversicherungszweige:
- Absatz a,auf die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherung für das Notariat;
- Absatz b,auf die Krankenversicherung;
- Absatz c,auf die Unfallversicherung; und
- Absatz d,auf die Arbeitslosenversicherung;
jedoch finden in diesem Abkommen nur Abschnitt römisch zwei und Regelungen, die der Anwendung von Abschnitt römisch zwei dienen, auf die in den Buchstaben (b), (c), und (d) dieses Absatzes bezeichneten österreichischen Systeme Anwendung.