Kurztitel

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Abkürzung

USP-NuBeV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

2. Abschnitt
Registrierung und Verwaltung

Registrierung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
    1. Ziffer eins
      durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      weder durch in Ziffer eins, noch Ziffer 2, genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, erforderlich.
  3. Absatz 3,Die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, an den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Konsolidierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG erfolgen.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,)

  6. Absatz 7,Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.

Schlagworte

Einzelvertretungsbefugter, Benutzermanagement

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20009467

Dokumentnummer

NOR40271676