Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Index

41/01 Sicherheitsrecht; 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen, vor einem Prüfungssenat (Paragraph 11,) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten sind von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, definierten Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. Dazu ist grundsätzlich auch die Anwesenheit von mindestens 75 % in jedem Ausbildungsmodul notwendig. Sollte die notwendige Anwesenheit nicht erreicht werden, hat der Lehrgangsleiter gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu setzen, um das Erreichen des Lernziels nachweislich sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist vom Lehrgangsleiter eine angemessene, insgesamt drei Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40271599