Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung als Gesamtprüfung, die in der Anlage 1a angeführte Grundausbildung wird durch die Ablegung von Teilprüfungen, vor einem Prüfungssenat (Paragraph 11,) abgeschlossen. Die Anlagen 1 bis 3 beinhalten Aufbau, Ablauf und Inhalt der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.