Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß Paragraph 91 c, Absatz 3, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. Dezember 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach Paragraph 13,
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für die Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz 3, SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Datenanwendung gemäß Paragraph 12, verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Lokale Datenanwendungen der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grundlage des Paragraph 53, SPG geführt wurden, dürfen für die Aufgaben nach dem SPG bis zur vollständigen Inbetriebnahme der Datenanwendung nach Paragraph 12,, längstens bis zum 1. Juli 2017 weitergeführt werden. Darüber hinaus dürfen diese Datenanwendungen ausschließlich für die Zwecke der Übernahme von rechtmäßig verarbeiteten Daten in die Datenanwendung nach Paragraph 12 und der Durchführung von Abfragen nach Maßgabe anderer bundesgesetzlicher Regelungen oder unionsrechtlicher Vorschriften bis 1. Juli 2019 weitergeführt werden.
  4. Absatz 4,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind, haben die in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.
  5. Absatz 5,Paragraph 2 a, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, bereits Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2020, durchzuführen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie seiner Stellvertreter ist bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, zulässig, wobei im Ausschreibungsverfahren ergänzend die Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, anzuwenden sind.
  7. Absatz 7,Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in Paragraph 2, Absatz 6, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in Paragraph 2, Absatz 6, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit in einer Organisationseinheit gemäß Paragraph eins, Absatz 3, bei der Dienstbehörde beantragt werden.
  8. Absatz 8,Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, von den Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für die Befugnisse gemäß Paragraph 49 d und 49 e SPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, rechtmäßig verarbeitet wurden, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, in der Datenverarbeitung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, verarbeitet werden. Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Satz letzter Fall in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, sind diese Daten längstens nach drei Jahren zu löschen.
  9. Absatz 9,Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, vorgenommen werden.
  10. Absatz 10,Vertrauenswürdigkeitsprüfungen gemäß Paragraph 15 c, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271587