Absatz eins,Über die Bewilligung der Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 8, oder 9 von nicht der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmeten Computersystemen einer in Paragraph 155, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO angeführten Person hat der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu entscheiden. Paragraph 15 a, Absatz eins, letzter Satz kommt nicht zur Anwendung. Sofern es sich um ein auch der Berufs- oder geistlichen Amtsausübung gewidmetes Computersystem handelt, darf die Überwachung überdies nur bewilligt werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.