Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Dem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz 6,
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 zu setzen oder gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung ist zu begründen und darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig. Eine Ermächtigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271575