(3)Absatz 3,Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.