Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Ermittlungsdienst für Zwecke des Verfassungsschutzes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen personenbezogene Daten verarbeiten für
    1. Ziffer eins
      die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      die Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe (Paragraphen 6 a, 8 a und 8 b),
    4. Ziffer 4
      die verfassungsschutzrelevante Beratung (Paragraph 7, Absatz 2,) und
    5. Ziffer 5
      die Gewinnung und Analyse von Informationen (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen rechtmäßig verarbeitet haben, für die Zwecke des Absatz eins, verarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 141, StPO ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die in Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 genannten Gründe hinausgehende sonstige gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung besteht.
  4. Absatz 4,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 personenbezogene Bild- und Tondaten zu verarbeiten, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verarbeitung von personenbezogenen Bilddaten über nichtöffentliches Verhalten.
  5. Absatz 5,Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach Paragraph 11, sind die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. Absatz 2, zweiter Satz gilt.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät, Bilddaten

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271564