Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

2. Hauptstück
Aufgaben auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
  2. Absatz 2,Den für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, obliegt der vorbeugende Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person, sofern ein begründeter Gefahrenverdacht für einen solchen Angriff besteht (Paragraph 22, Absatz 2, SPG).
  3. Absatz 3,Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern
    1. Ziffer eins
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b bis 278 g oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach Paragraph 165, Absatz 3, StGB strafbaren Handlung;
    2. Ziffer 2
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 274, Absatz 2, erster Fall, 279, 280, 283 Absatz 3, oder in Paragraph 278 c, StGB genannten strafbaren Handlung, sofern diese ideologisch oder religiös motiviert ist;
    3. Ziffer 3
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 242, 246, 247 a, oder 247b StGB, dem fünfzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem VerbotsG strafbaren Handlung;
    4. Ziffer 4
      durch die rechtswidrige und vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 175, 177 a, 177 b, StGB, Paragraphen 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,, Paragraph 7, Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, Paragraph 16, Sanktionengesetz 2024 – SanktG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2025,, nach Paragraph 50, Absatz eins a, Waffengesetz – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, nach Paragraph 25, Absatz eins und 2 Investitionskontrollgesetz – InvKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,, nach Paragraphen 103, 124, 316, 319, oder 320 StGB sowie nach dem sechzehnten Abschnitt des StGB strafbaren Handlung;
    5. Ziffer 5
      durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 118 a, 119, 119 a, 126 a, 126 b, oder 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, SPG) sowie kritische Infrastrukturen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, SPG).
  4. Absatz 4,Soweit ein überwiegendes Interesse an der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz eins, oder 2 besteht, können die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 3, SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, oder
    2. Ziffer 2
      kriminalpolizeiliche Ermittlungen aufschieben, wenn mit dem Aufschub keine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Dritter verbunden ist.
    Die Gründe für den Aufschub oder die Abstandnahme sind zu dokumentieren. Im Fall der Ziffer 2, ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich gemäß Paragraph 100, StPO zu berichten.
  5. Absatz 5,Der Direktor kann die für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständige Organisationseinheit der Direktion zur Wahrnehmung einer Aufgabe nach Absatz 2, ermächtigen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich im Rahmen einer aufrechten erweiterten Gefahrenerforschung (Absatz eins,) zugleich eine Aufgabe nach Absatz 2, stellt oder
    2. Ziffer 2
      sich diese aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG), die einer Verarbeitungsbeschränkung im Sinne des Paragraph 9, PolKG unterliegen, ergibt
    und dies im Interesse einer raschen oder zweckmäßigen Aufgabenerfüllung liegt. Der Direktor hat den Leiter der Informationsschnittstelle gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sowie den Rechtsschutzbeauftragten bei Beginn und Ende der Aufgabenwahrnehmung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40271562