Absatz eins,Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 7, sowie jeder sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, der mit dem Aufbau oder Betrieb der technischen Infrastruktur der Direktion betraut ist, einer Vertrauenswürdigkeitsprüfung für den Verfassungsschutz unterziehen (Vertrauenswürdigkeitsprüfung). Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand personenbezogener Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dieser Person ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht. Die Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist durch eine von den Aufgabenbereichen Staatsschutz und Nachrichtendienst organisatorisch getrennte Organisationseinheit der Direktion durchzuführen und umfasst die Verarbeitung und Überprüfung der in der Vertrauenswürdigkeitserklärung (Absatz 3,) enthaltenen Informationen einschließlich einer mündlichen Erörterung mit dem Bediensteten.