Absatz eins,Vor Ablauf jedes Geschäftsverteilungsjahres hat der Geschäftsverteilungsausschuss jeweils für das nächste Geschäftsverteilungsjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen. Das Geschäftsverteilungsjahr beginnt am 1. Februar und endet am 31. Jänner des Folgejahres. Die Geschäftsverteilung hat zu bestimmen:
- Ziffer einsob die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes auf einem Arbeitsplatz in der Dienststelle am Sitz oder in einer Außenstelle verwendet werden, wobei den Mitgliedern ein Arbeitsplatz in der jeweils anderen Dienststelle nur mit ihrer Zustimmung zugewiesen werden darf;
- Ziffer 2die Vorsitzenden und Beisitzer der Senate sowie die Ersatzmitglieder (Stellvertreter, Ersatzbeisitzer) und die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben;
- Ziffer 3die Verteilung der dem Bundesverwaltungsgericht zufallenden gerichtlichen Geschäfte auf die Einzelrichter und Senate;
- Ziffer 4die Einrichtung von Kammern und ihre Geschäftsgebiete sowie die in den einzelnen Kammern zusammengefassten Einzelrichter und Senate.