(8)Absatz 8,Daten, die auf Grundlage des § 53a Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 5/2016 für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2016 verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des § 53a Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2016 weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des § 53a Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2016 auch im Informationsverbundsystem geführt werden.Daten, die auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, auch im Informationsverbundsystem geführt werden.