Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

30.09.2025

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Daten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.
  2. Absatz 2,Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
    2. Ziffer 2
      eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, erfolgen.
  4. Absatz 4,Paragraph 42 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.
  5. Absatz 5,Die nach Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.
  6. Absatz 6,Mit dem 1. September 2012 werden die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion, der Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes übertragen. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Behörden anhängigen Verfahren werden von der Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes weitergeführt. Bei den Bundespolizeidirektionen anhängige Verfahren werden dabei von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weitergeführt.
  7. Absatz 7,Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.
  8. Absatz 8,Daten, die auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, auch im Informationsverbundsystem geführt werden.
  9. Absatz 9,Paragraph 91 a, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, kommt bei Neu- oder Wiederbestellung eines Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zur Anwendung.
  10. Absatz 10,Paragraph 91 a, Absatz 2, dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, zur Anwendung.
  11. Absatz 11,Paragraph 91 b, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, zur Anwendung.
  12. Absatz 12,Paragraph 91 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, bereits zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit eingesetzt werden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Vertrauenswürdigkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025, durchzuführen ist. Paragraph 2 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz SNG gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40271549