Kurztitel

Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BD-EG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.
  2. Absatz 2,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
    1. Ziffer eins
      in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
    gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Ziffer eins und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.
  3. Absatz 3,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4,) zur Folge.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

20009982

Dokumentnummer

NOR40271538