(2)Absatz 2,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion
in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und
in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung
gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Ziffer eins und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.