Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASchG zu erteilen, wenn
- Ziffer einsdie vorgesehene Ausbildung Paragraphen 5 bis 8 sowie dem Anhang entspricht,
- Ziffer 2die notwendigen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 9 f, vorliegen und
- Ziffer 3die vorgesehenen Prüfungen und Zeugnisse Paragraphen 10 und 11, bei einer als öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingerichteten Ausbildungseinrichtung oder einer Ausbildungseinrichtung, an der eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder mehrere öffentlich-rechtliche Körperschaften überwiegend beteiligt ist oder sind, weiters Paragraph 12, Absatz eins bis 4, entsprechen.