Kurztitel

Lehrpläne der Mittelschulen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.08.2025

Index

70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf
    1. Ziffer eins
      die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß Paragraph 130 a, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
    2. Ziffer 2
      die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (Paragraph 130 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  4. Absatz 4,Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  5. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2018, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  6. Absatz 6,Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  7. Absatz 7,Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, Paragraph eins,, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Ziffer 2,, Zweiter Teil Ziffer 4 bis 6, Dritter Teil Ziffer 2,, Vierter Teil Ziffer 2, und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
  8. Absatz 8,Die nachfolgenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des Abschnittes B in Anlage 1 Sechster Teil tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Dritter Teil Ziffer 3,, Vierter Teil Ziffer eins und 2 und Sechster Teil Abschnitt A und B sowie die Anlagen 2, 3, 4 und 5, jeweils Vierter Teil Ziffer eins und 2, treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2022 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2023 in Kraft.
  9. Absatz 9,Artikel eins, Paragraph eins, Ziffer 2 bis 7 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2023, treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  10. Absatz 10,Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2023, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, tritt mit 1. September 2023 in Kraft und mit 1. September 2026 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins, Ziffer 5 a und 5 b sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 5a, 5b, 6 und 7 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  11. Absatz 11,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2024, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 6 a, 7 und 8, Anlage 1 Fünfter und Achter Teil, Anlage 2 Sechster und Achter Teil, Anlage 3 Sechster und Achter Teil sowie Anlage 4 Sechster und Achter Teil treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2026 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlagen 6a und 8 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  12. Absatz 12,Anlage 1 Sechster und Achter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2024, tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2025 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
  13. Absatz 13,Anlage 1 Sechster Teil Unterabschnitt 3 und Achter Teil Abschnitt F in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20007850

Dokumentnummer

NOR40271470