(5)Absatz 5,Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.Auf Funktionäre und Bedienstete der Kammern ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden. Der Präsident kann Funktionäre und Bedienstete auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht entbinden. Den Präsidenten einer Länderkammer hat der für den Sitz der Kammer zuständige Landeshauptmann, den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 136 Z 4, BGBl. I Nr. 50/2025)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 136, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,)