(2)Absatz 2,Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Geheimhaltungspflicht gemäß § 70 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.