Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

6. Abschnitt
Funktionäre

Rechte und Pflichten

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
  2. Absatz 2,Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 70, zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3,Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
  4. Absatz 4,Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zu treffen.
  5. Absatz 5,Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40271437