Absatz eins,Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr ist beim Bundesminister für Landesverteidigung ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind. Sie unterliegen dabei einer Geheimhaltungspflicht, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist
- Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.
Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.