Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.

Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.

Paragraph 320,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
  4. Ziffer 4
    eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.

Anmerkung

1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe Paragraph 46, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

2. ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,

Schlagworte

Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40271318