Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Unzulässigkeit und Verweigerung des Zeugnisses.
§. 320.Paragraph 320,
Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:
Personen, welche zur Mittheilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind, oder welche zur Zeit, auf welche sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Thatsache unfähig waren;
Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
Beamte über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden;
eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, BGBl. I Nr. 29/2003, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.eingetragene Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, in Ansehung dessen, was ihnen im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurde.
Anmerkung
1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe § 46 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979.1. Zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht siehe Paragraph 46, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.
2. ÜR: Art. VII § 2, BGBl. I Nr. 29/20032. ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,
Schlagworte
Mitteilung, Tatsache, Beichtgeheimnis