Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Artikel 59, DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Bundesministerin für Justiz vorzulegen. Der Bericht ist von der Bundesministerin für Justiz der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Artikel 68, DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2,Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Geheimhaltungsgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40271298