Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Gelöbnis

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen.“

  1. Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
  2. Absatz 3,Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
  3. Absatz 4,Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
    2. Ziffer 2
      das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
    3. Ziffer 3
      die Amtsdauer und
    4. Ziffer 4
      einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
  4. Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.

Anmerkung

S. auch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, ASGG und Paragraph 5, Absatz 5, Geo. sowie P römisch zwölf des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52 aus 1986,.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40271285