Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Gelöbnis
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die Verfassung und die anderen Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person – besonders ohne Rücksicht auf deren Angehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer – zu erfüllen.“
(2)Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
(3)Absatz 3,Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
(4)Absatz 4,Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
(5)Absatz 5,Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
Anmerkung
S. auch § 30 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 ASGG und § 5 Abs. 5 Geo. sowie P XII des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.S. auch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, ASGG und Paragraph 5, Absatz 5, Geo. sowie P römisch zwölf des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52 aus 1986,.