Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Personen, zu deren Eintragung in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2Die Namen der Antragsteller unterliegen der Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40271277