Kurztitel

MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

31.07.2025

Abkürzung

MiCAR-E-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ergänzende Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 1 Meldebögen S 09.01 und S 09.02 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer eins,, die Artikel 35, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 von meldepflichtigen Personen gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 2, Ziffer eins,, die den Artikel 36, 37 und 38 der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen,
    zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Vermögenswertreserve und Liquidität sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01 und S 03.02 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 58, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen und deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ergänzende Informationen zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben, sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, die Artikel 54, der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegen, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ergänzende Informationen zur Bewertung der Signifikanz sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2,, deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, gemäß der Anlage 2 Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Zur Sicherstellung der proportionalen Anwendung der ergänzenden Meldungen zur Abdeckung europäischer Meldeanforderungen gemäß Paragraph 7, gilt:
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 3 Meldebögen S 03.01, S 03.02 und Abschnitt 5 Meldebögen S 01.00, S 02.00, S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, nur zu übermitteln, wenn deren E-Geld-Token auf eine Währung lautet, die eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist und der Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Meldungen gemäß der Anlage 2 Abschnitt 2 Meldebogen S 03.03 und Abschnitt 4 Meldebögen S 10.01, S 10.02 und S 10.03 sind von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 nur für vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token zu übermitteln, deren Ausgabewert 100 Millionen Euro übersteigt.
  8. Absatz 8,Ergänzende Informationen zur Klassifikation und Identifikation gemeldeter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token sind gemäß der Anlage 2 Abschnitt 6 von meldepflichtigen Personen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 gilt, dass die Meldepflicht erlischt, wenn der Ausgabewert an drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, 100 Millionen Euro unterschreitet.
  10. Absatz 10,Für Meldungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 8 gilt, dass Meldebögen für jeden vermögenswertreferenzierten Token oder E-Geld-Token, der den Meldepflichten unterliegt, getrennt zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20012942

Dokumentnummer

NOR40271244