Absatz eins,Die Kommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit des Bundesamtes nach diesem Bundesgesetz nach zu gehen, soweit den Betroffenen kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
BG
Paragraph 9
01.09.2025
BAK-G
41/01 Sicherheitsrecht
Auskunftsrecht, Sicherheitspolizei, Dienstbehörde
29.07.2025
20006390
NOR40271227