Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Organe und das Personal der Gehaltskasse sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40271173