(9)Absatz 9,Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (DSGVO), sowie auf § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.Soweit die Pflicht der Finanzprokuratur zur Verschwiegenheit über Informationen aus dem Auftragsverhältnis oder die Ausübung ihrer Befugnisse zur Sicherstellung der Interessen der Mandanten oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche es erfordern, kann sich die betroffene Person gegenüber der Finanzprokuratur nicht auf die Rechte aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (DSGVO), sowie auf Paragraph eins, des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, berufen. Soweit dies zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist, kann sich die betroffene Person auch gegenüber dem jeweiligen Mandanten der Finanzprokuratur nicht auf die zuvor bezeichneten Rechte berufen.