Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2025

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 7, Absatz 2, sowie Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2025, treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft.
  4. Absatz 4,Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Absatz 3, den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang in der am 30. September 2025 geltenden Fassung bis Ende des Sommersemester 2027 abzuschließen. Wird das Studium nicht fristgerecht abgeschlossen, sind die Bediensteten für das weitere Studium dem Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.
  5. Absatz 5,Bedienstete des Rechnungshofes sind nach Zustimmung der Dienstbehörde berechtigt, sich während der Zulassungsfristen der zuständigen Universität freiwillig dem Studienplan des Universitätslehrganges Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 17. Stück, Nr. 101 vom 29. Jänner 2025 zu unterstellen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40271153