(3)Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß § 21 zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß § 2a nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 2 a, nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.