Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Abschnitt

Kammeramt

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Absatz 2, werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammeramtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.
  2. Absatz 2,Dem Kammeramt obliegt insbesondere
    1. Ziffer eins
      die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäftsstellen,
    2. Ziffer 2
      die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
    3. Ziffer 3
      die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,
    4. Ziffer 4
      die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,
    5. Ziffer 5
      die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,
    6. Ziffer 6
      die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,
    7. Ziffer 7
      die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,
    8. Ziffer 8
      die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,
    9. Ziffer 9
      die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,
    10. Ziffer 10
      die Führung des Disziplinarregisters,
    11. Ziffer 11
      die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,
    12. Ziffer 12
      die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,
    13. Ziffer 13
      die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren,
    14. Ziffer 14
      die Einbringung der Kammerumlagen und
    15. Ziffer 15
      die Erlassung von Bescheiden gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Bei der Erfüllung der Aufgaben des Kammeramts ist die Geheimhaltung gemäß Paragraph 21, zu wahren. Die Organe der Apothekerkammer und ihre Mitglieder haben in die vom Kammeramt wahrzunehmenden Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs gemäß Paragraph 2 a, nur insoweit Einsicht, als dies durch eine gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40271146