Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

römisch zehn. Hauptstück.
Sonderbestimmungen für das Verfahren gegen Jugendliche.

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sollen sich in Strafverfahren gegen Jugendliche (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, JGG) nach Möglichkeit der Mithilfe der öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten und der mit der Jugendfürsorge betrauten Behörden (Kinder- und Jugendhilfe) sowie solcher Personen und Körperschaften bedienen, die in der Jugendfürsorge tätig sind und sich den Behörden zur Verfügung stellen (Jugendgerichtshilfe). Die Mithilfe kann insbesondere in der Erhebung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, in der Fürsorge für seine Person und in dem Beistand bestehen, dessen er im Verfahren bedarf. Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat (Paragraph 24, Absatz 2,) sind ohne Verzug sowie unter besonderer Berücksichtigung von Alter und Reifegrad des Beschuldigten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Jugendlichen unter Berücksichtigung der Schwere des Finanzvergehens erforderlich ist, ist einem jugendlichen Beschuldigten vor der Vernehmung von Amts wegen ein Verteidiger für das gesamte Verfahren beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der gesetzliche Vertreter nicht bekannt, nicht erreichbar oder an der strafbaren Tat beteiligt ist oder der gesetzliche Vertreter außerstande ist (Paragraph 77, Absatz 3,), die Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigabe des Verteidigers bleibt aufrecht, auch wenn der jugendliche Beschuldigte im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr überschreitet.
  3. Absatz 3,Der jugendliche Beschuldigte ist unbeschadet des Paragraph 57, Absatz 3, sobald wie möglich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit (Paragraph 127, Absatz 2, Litera b,),
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Unterstützung durch einen Verteidiger gemäß Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Information des gesetzlichen Vertreters bzw. der Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz eins,),
    4. Ziffer 4
      die Möglichkeit der Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. die Vertrauensperson (Paragraph 182, Absatz 2,).

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sieben, Paragraph 3 und 4, Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,.

Schlagworte

Unterrichtsanstalt, Kinderhilfe

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40271142