Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.
Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:
- Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates;
- Ziffer 2zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen;
- Ziffer 3jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet,
- Strichaufzählungder Bodenforschung;
- Strichaufzählungder Klimatologie
ausübet oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Ziffer 3, letzter Satz genannte Person nicht angehört.