Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.

    Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:

    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates;
    2. Ziffer 2
      zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen;
    3. Ziffer 3
      jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet,
      • Strichaufzählung
        der Bodenforschung;
      • Strichaufzählung
        der Klimatologie
      ausübet oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
    Der Vorsitzende kann außerdem zu Beratungen weitere Experten beiziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint. Die Beiziehung ist jedenfalls vorzunehmen, solange dem Bewertungsbeirat eine in Ziffer 3, letzter Satz genannte Person nicht angehört.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesschätzungsbeirat zu bilden. Diesem gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  3. Absatz 3,Das Finanzamt Österreich hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zur Durchführung der Bodenschätzung für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche Schätzungsausschüsse nach Erfordernis zu bilden.

Diesen gehören an:

  1. Ziffer eins
    der Vorstand oder die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (Paragraph eins, Absatz 4,) oder von ihm beauftragte rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes als Leiter bzw. Leiterin des Schätzungsausschusses,
  2. Ziffer 2
    ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
  3. Ziffer 3
    zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
  4. Ziffer 4
    ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
  1. Absatz 4,Die in den Absatz eins bis 3 jeweils unter Ziffer 3, berufenen Mitglieder üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
  2. Absatz 5,Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates sowie die Vorsitzenden der Landesschätzungsbeiräte leiten die Verhandlungen jener Beiräte, für die sie bestellt wurden. Abstimmungen finden nicht statt. Ein Beirat ist funktionsfähig, wenn die in Absatz eins und 2 jeweils unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in den gleichen Absätzen unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Die Ladung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin abgesendet wurde.
  3. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Absatz 5, dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen und hiebei die Höhe der Entschädigung für den Aufwand, der dem in den Absatz eins bis 3 jeweils unter Ziffer 3, umschriebenen Personenkreis in Ausübung der Funktion notwendigerweise erwächst, festzusetzen.

Anmerkung

DV (Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse): Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,

Schlagworte

Kostenersatz, Aufwandersatz, Geheimhaltungspflicht, Mitglied

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR40271130