(2)Absatz 2,Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.Die Sitzungen des Psychologenbeirats sind nicht öffentlich. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von 30 Minuten nach Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie beigezogene Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.