Absatz eins,Die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 und Ziffer 10, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:
- Ziffer einsFür die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;
- Ziffer 2für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder den zuständigen Bundesminister oder Bundesministerinnen;
- Ziffer 3für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;
- Ziffer 4für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, genannte Mitglied dem Dachverband der Sozialversicherungsträger;
- Ziffer 5für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters oder einer Vertreterin der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;
- Ziffer 6für die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Mitglieder dem Österreichischen Behindertenrat;
- Ziffer 7für das im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10, genannte Mitglied dem Österreichischen Seniorenrat.