Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch zwei
BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.
  2. Absatz 2,Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Bundesregierung in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen von Menschen mit Behinderungen berührenden Angelegenheiten;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Bundesregierung bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenpolitik insbesondere im Zusammenhang mit dem Nationalen Aktionsplan Behinderung;
    4. Ziffer 4
      die Unterstützung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Koordinierung der Maßnahmen in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,).
  3. Absatz 3,Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenpolitik von der Bundesregierung zu hören. Beim Bundesbehindertenbeirat ist eine Kommission einzurichten, die zu den Aufgaben gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Vorschläge an den Bundesbehindertenbeirat erstatten kann. Die Vorschläge der Kommission sind vom Bundesbehindertenbeirat zu behandeln. Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Österreichische Behindertenrat hat zur konstituierenden Sitzung der Kommission einzuladen. Die Einladung zur erstmaligen Sitzung hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Vorname und Familienname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Geschlecht sowie
    4. Ziffer 4
      Grad der Behinderung.
  5. Absatz 5,Der Bundesbehindertenbeirat und die Kommission sind in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO und haben bei der Datenverarbeitung die in Artikel 32, DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

Schlagworte

Beirat

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40271107