Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Allgemeine Grundlage für die Datenverarbeitung

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Die ganz oder teilweise automatisierte sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Abgabenerhebung oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, DSGVO durch eine Abgabenbehörde ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins und ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40271072