Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32016L0800

Text

E. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz

Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
  2. Absatz 2Ein Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
    2. Ziffer 2
      den Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
    3. Ziffer 3
      den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
    unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
  3. Absatz 3Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
  4. Absatz 4Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.

Schlagworte

Steuergeheimnis, Personenstandsaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40271071