Notarversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
BG
Paragraph 82
01.09.2025
NVG 2020
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf hinzuweisen, dass sie bei der Ausübung ihres Amtes die Gesetze der Republik Österreich, die Satzung der Versorgungsanstalt und die darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten haben und zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet sind.
Rechnungsprüferin, Stellvertreterin
25.07.2025
20010533
NOR40271043