(3)Absatz 3,Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (§ 15 Abs. 2) und der Kommissionen gemäß Abs. 2 haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (§ 7) und die USK (§ 8) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Abs. 6 Z 5 hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß § 7 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.Die Organe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, Mitglieder des Kontrollteams (Paragraph 15, Absatz 2,) und der Kommissionen gemäß Absatz 2, haben alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Sie haben sich der Ausübung ihrer Tätigkeit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn einer der Befangenheitsgründe gemäß Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, vorliegt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber dem im Anlassfall zur Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen zuständigen Organ, der Unabhängigen Schiedskommission, den Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie den jeweils zuständigen Anti-Doping-Organisationen, die gemäß den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes zuständig sind. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die ÖADR (Paragraph 7,) und die USK (Paragraph 8,) können unter der Voraussetzung des öffentlichen Interesses an sachlicher Information über Verfahren von öffentlicher Bedeutung als Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen der betroffenen Sportlerin bzw. des betroffenen Sportlers oder der betroffenen sonstigen Person oder der betroffenen Sportorganisation über die Bestimmungen des Absatz 6, Ziffer 5, hinausgehend gegenüber der Öffentlichkeit zu einem Verfahren Stellung nehmen. Eine Stellungnahme und eine allfällige Veröffentlichung dieser ist nur zulässig, wenn durch ihren Zeitpunkt und Inhalt die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, insbesondere im Zusammenhang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, oder der höchstpersönliche Lebensbereich gemäß Paragraph 7, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, der Grundsatz der Unschuldsvermutung gemäß Paragraph 7 b, MedienG sowie der Anspruch auf ein faires Verfahren nicht verletzt sind.