Absatz eins,Die Lehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies
- Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder
- Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit oder
- Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder
- Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder
- Ziffer 5zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
- Ziffer 7zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).