(6)Absatz 6,Durch eine im Planbudget, Investitions- oder Stellenplan angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen.(7) Der Vorstand hat den Mitgliedern des Aufsichtsrates aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen des Planbudgets und des Investitions- und Stellenplans ehestmöglich, in der Regel zwei Wochen vor der betreffenden Sitzung des Aufsichtsrates, zu übermitteln. Der Vorstand hat hierbei erforderlichenfalls jene Informationen zu bezeichnen, die der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG unterliegen.