Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3 bis 6 und 8,
    2. Ziffer 2
      gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 14, Absatz eins bis 4,
    3. Ziffer 3
      gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 3 und 4,
    4. Ziffer 4
      gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz,
    5. Ziffer 5
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz,
    6. Ziffer 6
      gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 7,
    7. Ziffer 7
      gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz,
    8. Ziffer 8
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz eins,,
    9. Ziffer 9
      gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 2,,
    10. Ziffer 10
      gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 5,
    11. Ziffer 11
      gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß Paragraph 27, Absatz 6,,
    12. Ziffer 12
      gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6,
    13. Ziffer 13
      gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5,
    14. Ziffer 14
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß Paragraph 29, dieses Bundesgesetzes und Artikel 29, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
    15. Ziffer 15
      gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den Paragraphen 30 und 31,
    16. Ziffer 16
      gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß Paragraph 32,,
    17. Ziffer 17
      gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 33,,
    18. Ziffer 18
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß Paragraph 34,,
    19. Ziffer 19
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 35, Absatz 2 und 3,
    20. Ziffer 20
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß Paragraph 36, Absatz 3, 4, 6 und 7,
    21. Ziffer 21
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß Paragraph 38, Absatz eins und 2,
    22. Ziffer 22
      gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß Paragraph 38, Absatz 6 bis 8,
    23. Ziffer 23
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß Paragraph 39,,
    24. Ziffer 24
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß Paragraph 40,,
    25. Ziffer 25
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß Paragraph 41,,
    26. Ziffer 26
      gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 42,,
    27. Ziffer 27
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß Paragraph 43,,
    28. Ziffer 28
      gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß Paragraph 44,,
    29. Ziffer 29
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den Paragraphen 45 und 46,
    30. Ziffer 30
      gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß Paragraph 47, Absatz eins bis 5,
    31. Ziffer 31
      gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 49,
    32. Ziffer 31 a
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
    33. Ziffer 31 b
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Artikel 7, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
    34. Ziffer 31 c
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
    35. Ziffer 31 d
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 9, Absatz eins, 2, 3, oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2088,;
    36. Ziffer 31 e
      gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
      1. Litera a
        bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2020/852,
      2. Litera b
        bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
      3. Litera c
        bei anderen Finanzprodukten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2020/852;
    37. Ziffer 32
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß Paragraph 50,,
    38. Ziffer 33
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Paragraph 51,,
    39. Ziffer 34
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß Paragraph 52,,
    40. Ziffer 35
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 3,
    41. Ziffer 36
      gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß Paragraph 53, Absatz 4 bis 7,
    42. Ziffer 37
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß Paragraph 54,,
    43. Ziffer 38
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß Paragraph 55,,
    44. Ziffer 39
      gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß Paragraph 56,,
    45. Ziffer 40
      gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß Paragraph 57,,
    46. Ziffer 41
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß Paragraph 58,,
    47. Ziffer 42
      gegen die Dokumentationspflichten gemäß Paragraph 59,,
    48. Ziffer 43
      gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß Paragraph 60,,
    49. Ziffer 44
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß Paragraph 62,,
    50. Ziffer 45
      gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den Paragraphen 63 und 64,
    51. Ziffer 46
      gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß Paragraph 65,,
    52. Ziffer 47
      gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß Paragraph 66, Absatz 3 und Paragraph 67, Absatz 3 und 4,
    53. Ziffer 48
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß Paragraph 68, Absatz 2,,
    54. Ziffer 49
      gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von Paragraph 38, Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,
    55. Ziffer 50
      gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von Paragraph 47, Absatz 5, erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,
    56. Ziffer 51
      gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Artikel 23, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    57. Ziffer 52
      gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    58. Ziffer 53
      gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26, Absatz eins, UAbs. 1, Absatz 2 bis 5, Absatz 6, UAbs. 1, Absatz 7, UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    59. Ziffer 54
      gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Artikel 27, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    60. Ziffer 55
      gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Artikel 40, oder der EBA gemäß Artikel 41, oder der FMA gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    61. Ziffer 56
      gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Artikel 39 a, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
    oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des Paragraph 73, Absatz 6 bis 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
    1. Ziffer eins
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen,
    2. Ziffer 2
      es unterlässt, der FMA entgegen Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 2, das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,
    3. Ziffer 3
      gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den Paragraphen 71, oder 72 oder,
    4. Ziffer 4
      gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraph 38, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Abschlussprüfer eines in Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, die Pflichten der Paragraphen 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen Paragraph 37, Absatz 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 20, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 7 und Ziffer 11, BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
  10. Absatz 10,Wer vertrauliche Tatsachen entgegen Paragraph 8, offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Überwachungspflicht, Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht, Wertpapierdienstleistung, Anlageberatungsdienstleistung, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40270953