Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Außerkrafttretensdatum

05.06.2026

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht

Paragraph 90,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines aufgrund von Artikel 40, oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen Beschlusses sowie eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß Paragraph 26, relevanten technischen Standards im Sinne von Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, durch
    1. Ziffer eins
      Wertpapierfirmen,
    2. Ziffer 2
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
    3. Ziffer 3
      Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes und der Titel römisch drei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    4. Ziffer 4
      Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 47 bis 67, 69, 70 dieses Bundesgesetzes, der Artikel 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,,
    5. Ziffer 5
      Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 47 bis 67, 69, 70 dieses Bundesgesetzes, der Artikel 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der Artikel 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, der Paragraphen 34 bis 38 und 41, Paragraph 93, Absatz 2, BWG, der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und des Paragraph 52, ESAEG,
    6. Ziffer 6
      Zweigstellen von Drittlandfirmen hinsichtlich der in Paragraph 23, Absatz 2, genannten Bestimmungen,
    7. Ziffer 7
      anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 29, Absatz 5, BörseG 2018) hinsichtlich des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes, der Titel römisch drei und römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, Paragraphen 39, Absatz 3, 41, BWG und der Bestimmungen des FM-GwG,
    8. Ziffer 8
      Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2,,
    9. Ziffer 9
      Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 sowie AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3,,
    10. Ziffer 10
      genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) gemäß Paragraph eins, Ziffer 60,, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen,
    11. Ziffer 11
      genehmigte Meldemechanismen (ARM) gemäß Paragraph eins, Ziffer 62,, die nach dem aufgrund von Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen
    Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,)
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
  2. Absatz eins a,Die FMA hat die Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019 aus 2088, über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und
    2. Ziffer 2
      der Vorschriften der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
    durch Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, und Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zu.
  3. Absatz 2,Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
    1. Ziffer eins
      um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
    2. Ziffer 2
      um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
    3. Ziffer 3
      um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Verordnung (EU) 596 aus 2014,, der Verordnung (EU) 600 aus 2014, sowie den Richtlinien 2014/57/EU, 2014/65/EU, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Absatz 5, 6 und dem 4. Abschnitt dieses Hauptstücks zu gewährleisten.
  4. Absatz 3,In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Rechtsträger gemäß Absatz eins, unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;
    2. Ziffer 2
      von den Rechtsträgern gemäß Absatz eins und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;
    3. Ziffer 3
      durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
    4. Ziffer 4
      von den Rechtsträgern gemäß Absatz eins, bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
    5. Ziffer 5
      zur Unterbindung von Rechtsverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG zu treffen;
    6. Ziffer 6
      vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;
    7. Ziffer 7
      Durchsuchungen (Paragraph 117, Ziffer 2 und 3 Litera a, StPO) durchzuführen; Paragraphen 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 2, 4 bis 7 und 9 BörseG 2018 anzuwenden sind;
    8. Ziffer 8
      Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 8, dieses Bundesgesetzes sowie gemäß Paragraph 70, Absatz 2 und 4 BWG zu treffen;
    9. Ziffer 9
      von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Rechtsträgern gemäß Absatz eins, Auskünfte einzuholen;
    10. Ziffer 10
      den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 78, StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;
    11. Ziffer 11
      öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 19, BörseG 2018 abzugeben;
    12. Ziffer 12
      Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2 und Paragraph 137, Absatz eins, StPO (einschließlich der in Paragraph 76 a, StPO genannten Daten) zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 153, Absatz 3 bis 6 BörseG 2018 anzuwenden;
    13. Ziffer 13
      den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Bedingungen der Artikel 40, 41, oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, erfüllt sind;
    14. Ziffer 14
      den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn der Rechtsträger gemäß Absatz eins, kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen die Paragraphen 30 und 31 dieses Bundesgesetzes verstoßen hat;
    15. Ziffer 15
      im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.
    Die in Ziffer eins bis 4 angeführten Befugnisse kann die FMA auch unmittelbar gegenüber vertraglich gebundenen Vermittlern sowie Wertpapiervermittlern ausüben.
  5. Absatz 4,Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz, dem Wertpapierfirmengesetz (WPFG) und dem BörseG 2018 übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:
    1. Ziffer eins
      Konzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;
    2. Ziffer 2
      Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;
    3. Ziffer 3
      Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;
    4. Ziffer 4
      Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Titel römisch vier der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,;
    5. Ziffer 5
      Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,)
    1. Ziffer 7
      Eigenkapital;
    2. Ziffer 8
      Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
    3. Ziffer 9
      Jahresabschluss und Rechnungslegung;
    4. Ziffer 10
      aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß Paragraph 92, Absatz 8 bis 10 und den Paragraphen 27 und 28 WPFG;
    5. Ziffer 11
      Verwaltungsstrafen gemäß den Paragraphen 94 bis 96, Paragraph 49, WPFG und den Paragraphen 72, 75, 107, 154, 155 und 156 BörseG 2018;
    6. Ziffer 12
      Ermittlungen gemäß Absatz 3 und 7, Paragraph 3, Absatz 2 und 3 WPFG, Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 140, Absatz eins, BörseG 2018, Paragraph 14, KMG 2019 und Paragraph 22 b, FMABG;
    7. Ziffer 13
      Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß den Paragraphen 104 bis 111, der Paragraphen 5, 7 und 40 bis 42 WPFG oder gemäß den Paragraphen 101, 102 und Paragraph 140, Absatz 3 und 4 BörseG 2018 oder im Wege des Paragraph 21, FMABG erlangt wurden;
    8. Ziffer 14
      Zusammenarbeit beim Früherkennungssystem gemäß Paragraph 73, Absatz 10,
  6. Absatz 5,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß Paragraph 111, sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EU) 600 aus 2014, entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.
  7. Absatz 6,Die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 4, ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5, auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
  8. Absatz 7,Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Absatz 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem KMG 2019 oder dem WPFG entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde, von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 9 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
  9. Absatz 8,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 15, mit der Maßgabe festzusetzen, dass diese für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 InvFG 2011 erbringen, oder AIFM gemäß Paragraph 4, AIFMG, die Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, Litera a, oder c AIFMG erbringen, gelten. Artikel 42, Absatz 3 und 4 sowie Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sind auf solche Maßnahmen nicht anzuwenden.
  10. Absatz 9,Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Absatz 3, Ziffer 6, oder 11 mit Beschluss (Paragraph 86, StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 5, StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4; Anträge nach Absatz 3, Ziffer 12, haben überdies die in Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.
  11. Absatz 10,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 14. Abschnitts des TKG 2021, unberührt.
  12. Absatz 11,Die FMA kann als zuständige Behörde für die Titel römisch zwei und römisch drei der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Artikel 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Artikel 7,, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 20, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 4 und 4 a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gewähren.

Anmerkung

EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40270950