Absatz eins,Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Absatz 2,) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (Paragraph 2 a,) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Absatz 4 bis 7 zu übertragen.