Absatz eins,Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist unzulässig, wenn:
- Ziffer einsvorbehaltlich des Absatz 2, die ihr zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist; für fiskalisch strafbare Handlungen ist Paragraph 12, sinngemäß anzuwenden;
- Ziffer 2sie sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffs oder Luftfahrzeugs begangen worden sein soll, und die Handlung nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist;
- Ziffer 3das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde (Artikel 54, SDÜ), es sei denn, dass ihr ein Antrag des Beschuldigten auf Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen oder Aufnahme bestimmter Beweise im Verfahren vor der ausstellenden Behörde zu Grunde liegt;
- Ziffer 4die Ermittlungsmaßnahme nach österreichischem Recht nur zur Aufklärung besonders bezeichneter strafbarer Handlungen oder solcher Handlungen, deren Begehung mit einer im Gesetz bestimmten Strafe bedroht sind, angeordnet werden darf und die der Europäischen Ermittlungsanordnung zugrundeliegende strafbare Handlung diese Voraussetzung nicht erfüllt, es sei denn, es handelt sich um eine in Paragraph 55 b, Absatz 2, genannte Ermittlungsmaßnahme;
- Ziffer 5ihr Bestimmungen über die Immunität entgegenstehen;
- Ziffer 6sie wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, Informationsquellen gefährden oder die Verwendung von klassifizierten Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;
- Ziffer 7ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Artikel 6, EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;
- Ziffer 8das Recht einer in Paragraphen 155, Absatz eins, Ziffer eins und 157 Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 StPO genannten Person, die Aussage zu verweigern, umgangen würde, es sei denn, dass die zur Verweigerung der Aussage berechtigte Person im Verfahren der ausstellenden Behörde als Beschuldigter geführt wird;
- Ziffer 9die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 3, nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;
- Ziffer 10im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Überstellung einer inhaftierten Person die Überstellung aus dem Bundesgebiet geeignet ist, die Dauer der Anhaltung zu verlängern;
- Ziffer 11der Beschuldigte der Vernehmung mittels technischer Einrichtung zur Wort- und Bildübertragung im Fall einer darauf gerichteten Europäischen Ermittlungsanordnung nicht zugestimmt hat oder die Europäische Ermittlungsanordnung auf eine Vernehmung des Beschuldigten mittels Telefonkonferenz gerichtet ist;
- Ziffer 12im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer kontrollierten Lieferung die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz 4, StPO nicht vorliegen;
- Ziffer 13im Fall einer Europäischen Ermittlungsanordnung zur Durchführung einer Observation, einer Überwachung von Nachrichten oder einer optischen und akustischen Überwachung von Personen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (Paragraph 137, Absatz eins, StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.