wenn die Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert nicht erreicht,
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
BG
Paragraph 53 a
01.11.2025
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Vollstreckung der Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, durch ein österreichisches Gericht ist unzulässig,
31.10.2025
20003339
NOR40270872