Absatz eins,Im Verhältnis zu Dänemark und Irland kann eine Sicherstellungsentscheidung über Beweismittel wegen Straftaten erlassen oder vollstreckt werden, die nach dem Recht des Entscheidungsstaats und, vorbehaltlich der Bestimmung des Absatz 3,, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist Paragraph 44, EU-JZG sinngemäß anzuwenden.