Absatz eins,Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch zwei dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
BG
Paragraph 30
01.11.2025
EU-JZG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,)
31.10.2025
20003339
NOR40270850