Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32022L0211, 32022L0228

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Republik Österreich und jenen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Strafverfahren gegen natürliche Personen und gegen Verbände (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,). Diese Zusammenarbeit umfasst
    1. Ziffer eins
      die Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen, insbesondere durch
      1. Litera a
        Übergabe von Personen;
      2. Litera b
        Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen;
      3. Litera c
        Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen;
      4. Litera d
        Vollstreckung von Geldsanktionen;
      5. Litera e
        Überwachung von Entscheidungen, in denen Bewährungsmaßnahmen angeordnet oder alternative Sanktionen verhängt wurden;
      6. Litera f
        Überwachung von Entscheidungen über die Anwendung gelinderer Mittel;
      7. Litera g
        Anerkennung Europäischer Schutzanordnungen und Erteilung nationaler Anordnungen, und
      8. Litera h
        Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung.
    2. Ziffer 2
      die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der Zusammenarbeit mit Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) sowie der Zustellung von Urkunden;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung der Strafverfolgung und die Übertragung der Strafvollstreckung.
  2. Absatz 2,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gilt das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Auf Rechtsmittel gemäß Artikel 6, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 106, und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40270838