Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
- Ziffer einsGeistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
- Ziffer 2Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, hinsichtlich derer sie einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, soweit sie nicht davon entbunden wurden,
- Ziffer 3Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
- Ziffer 4Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.