Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

25.06.2026

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Quantitative Beschränkungen zur Vermeidung einer Emittentenkonzentration

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten mehr als 5 vH des Fondsvermögens angelegt sind, 40 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen dürfen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Sichteinlagen, kündbare Einlagen und auf Derivatgeschäfte, die mit Kreditinstituten oder mit Finanzinstituten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, getätigt werden, die einer Aufsicht unterliegen. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapiers zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne von Absatz 4 und 5 sind bei der Anlagegrenze von 40 vH nicht zu berücksichtigen. Weites dürfen nur bis zu 20 vH des Fondsvermögens in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut angelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei des OGAW bei Derivatgeschäften, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden, darf jeweils folgende Sätze nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 72, ist, 10 vH des Fondsvermögens,
    2. Ziffer 2
      ansonsten 5 vH des Fondsvermögens.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Einzelobergrenzen gemäß Absatz eins und 2 dürfen nachstehende liquide Finanzanlagen für das Fondsvermögen nicht in Kombination erworben werden, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20 vH des Fondsvermögens bei ein und desselben Unternehmens führen würde, und zwar:
    1. Ziffer eins
      von diesem Unternehmen begebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
    2. Ziffer 2
      Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei diesem Unternehmen oder
    3. Ziffer 3
      Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit diesem Unternehmen erwachsen, die nicht durch eine gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zugelassene oder gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannte CCP zentral gecleart werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, dürfen
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und
    2. Ziffer 2
      Schuldverschreibungen gemäß Artikel 3, Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, Amtsblatt Nummer L 328 vom 18.12.2019, Seite 29,

bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen gemäß Ziffer eins und 2 desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert aller Schuldverschreibungen gemäß Ziffer eins und 2 insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, dürfen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, bis zu 35 vH des Fondsvermögens erworben werden.
  2. Absatz 6,Die in Absatz eins bis 5 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Insgesamt dürfen die in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten desselben Emittenten oder in Sichteinlagen und kündbare Einlagen bei diesem Emittenten getätigten Anlagen 35 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.
  3. Absatz 7,Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU oder nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden bei der Berechnung der in den Absatz eins bis 6 vorgesehenen Anlagegrenzen als ein einziger Emittent angesehen. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein und derselben Unternehmensgruppe dürfen bis zu 20 vH des Fondsvermögens erworben werden.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40270794