Nummernübertragungsverordnung 2022
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 2
03.11.2025
NÜV 2022
91/01 Fernmeldewesen
Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.
18.07.2025
20011899
NOR40270783