Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. Ziffer 3
      die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
    Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  3. Absatz 3,Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder beträgt.
  4. Absatz 4,Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  5. Absatz 5,Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. Paragraph 9, Absatz 2, BBezG gilt.
  6. Absatz 6,Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270774