Absatz eins,Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
- Ziffer einsder Präsident im Ausmaß von 180 vH,
- Ziffer 2der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
- Ziffer 3die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.